RS Vfgh 1997/6/10 V88/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Bgld RaumplanungsG §20 Abs2
Bgld BauO §94
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Zulässigkeit der widmungsgemäßen Nutzung von Grundstücken mangels Legitimation; keine rechtliche Betroffenheit mangels Parteistellung des Antragstellers im baubehördlichen Verfahren

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Stadtschlaining vom 24.11.95 betreffend die Zulässigkeit der widmungsgemäßen Nutzung von Grundstücken.

Soweit jemandem als Nachbar ein subjektives öffentliches Recht zukommt, einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan (iVm. einer - im vorliegenden Fall angefochtenen - Verordnung gemäß §20 Abs2 Bgld RaumplanungsG, LGBl. Nr. 18/1969 idF LGBl. Nr. 12/1994) im Bauplatzerklärungs- oder Baubewilligungsverfahren geltend zu machen, liegt keine - für die Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 B-VG erforderliche - aktuelle Betroffenheit des Nachbarn vor, da diese erst durch die Bauplatzerklärung bzw. die Erteilung der Baubewilligung im Bauverfahren entsteht (vgl. VfSlg. 12587/1990, 12636/1991). Insofern aber eine Person - wie bei der im vorliegenden Fall von der Behörde angenommenen Sachlage - mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann.Soweit jemandem als Nachbar ein subjektives öffentliches Recht zukommt, einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan in Verbindung mit einer - im vorliegenden Fall angefochtenen - Verordnung gemäß §20 Abs2 Bgld RaumplanungsG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1994,) im Bauplatzerklärungs- oder Baubewilligungsverfahren geltend zu machen, liegt keine - für die Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 B-VG erforderliche - aktuelle Betroffenheit des Nachbarn vor, da diese erst durch die Bauplatzerklärung bzw. die Erteilung der Baubewilligung im Bauverfahren entsteht vergleiche VfSlg. 12587/1990, 12636/1991). Insofern aber eine Person - wie bei der im vorliegenden Fall von der Behörde angenommenen Sachlage - mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann.

Entscheidungstexte

  • V 88/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1997 V 88/97

Schlagworte

Baurecht, Parteistellung Baurecht, Raumordnung, Widmungsbewilligung, VfGH / Individualantrag, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V88.1997

Dokumentnummer

JFR_10029390_97V00088_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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