RS Vwgh 1998/3/31 93/13/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §124;
BAO §125;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Auch unvollständige Aufzeichnungen können nach entsprechender Ergänzung der Abgabenbemessung zugrunde gelegt werden. Die Ergänzung kann auch im Schätzungsweg erfolgen. Voraussetzung für die berechtigte Annahme der Unvollständigkeit von Aufzeichnungen ist, daß das Fehlen wesentlicher Aufzeichnungsteile festgestellt wird. Eine Inventur ist ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung. Fehlt sie oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, daß nicht alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfaßt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130035.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten