RS Vwgh 1998/3/31 96/13/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1988 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/13/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 92/15/0158 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob bzw inwieweit die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers überhöht sind, ist in erster Linie durch einen Vergleich mit den Bezügen von Geschäftsführern zu lösen, die eine mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer annähernd vergleichbare Tätigkeit entfalten, ohne aber Gesellschafter der von ihnen geleiteten Gesellschaft zu sein. Sollte solchermaßen keine ausreichende Vergleichsmöglichkeit bestehen, so können auch andere Anhaltspunkte zur Lösung der Frage nach der Angemessenheit der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers herangezogen werden, wie etwa die Überlegung, daß auch ein an der Gesellschaft unbeteiligter Geschäftsführer im Wirtschaftsleben bei gleicher Leistung grundsätzlich NICHT GERINGER entlohnt wird als ein Angestellter, der nicht Geschäftsführer ist. Das Haftungsrisiko des Geschäftsführers und die (gute wie schlechte) Ertragslage eines Unternehmens sind zu berücksichtigen (Hinweis E 12.4.1983, 82/14/0207, VwSlg 5775 F/1983). Zweck des Innenvergleiches bzw Außenvergleiches ist, festzustellen, was für die gleichen Leistungen an gesellschaftsfremde Personen gezahlt werden müßte (Hinweis E 6.5.1980, 1217, 1306/79; E 10.4.1973, 1632/72, VwSlg 4528 F/1973), was wiederum von objektiven Betriebsmerkmalen (Branche, Umsatz, wirtschaftlicher Gewinn, Anzahl der Beschäftigten) abhängt (Hinweis E 20.9.1983, 82/14/0273,0274,0283); der Prüfung wohnt wie bei einer Schätzung ein gewisses Unsicherheitsmoment inne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130121.X04

Im RIS seit

26.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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