RS Vwgh 1998/3/31 93/13/0109

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §90;
EStG 1988 §106;
EStG 1988 §57 Abs2;

Rechtssatz

Zum ernstlichen Willen zur Eheschließung zählt auch der Wille, durch gemeinsames Bemühen und Zusammenlegen der beiderseits erzielten Einkünfte, eine gemeinsame eheliche Wohnung zu schaffen. Eine solcherart "intakte" Ehe ist auch dann nicht vom Merkmal des "dauernd getrennt Lebens" iSd § 57 Abs 2 EStG 1988 gekennzeichnet, wenn die Ehegatten noch über keine geeignete gemeinsame Wohnung verfügen, sondern eine solche erst (gemeinsam) schaffen müssen. Dem Umstand allein, daß Ehegatten (vorübergehend) allenfalls auch aus beruflichen Gründen genötigt sein können, getrennte Wohnungen benützen zu müssen und dadurch einer finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt sind, mißt der Gesetzgeber im Rahmen der Vorschriften betreffend die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages keine tatbestandsmäßige Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130109.X02

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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