RS Vwgh 1998/3/31 93/13/0073

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/23 91/15/0130 1

Stammrechtssatz

Der in § 10 Abs 2 Z 11 UStG 1972 verwendete Begriff "Verabreichung von Heilbädern" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne der Verabreichung von Bädern zu verstehen, mit denen ein heilender, dh der Beseitigung bzw Linderung von Krankheiten dienender Zweck verfolgt wird. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift ist somit ein im Vordergrund stehender Heilzweck. Ein solcher Zweck wird im allgemeinen zu vermuten sein, wenn die Verabreichung von Bädern auf Grund ärztlicher Verordnung erfolgt. Bei der Verabreichung von Lichtbädern in "Bräunungsstudios", die nicht auf Grund ärztlicher Verordnung erfolgen, kann hingegen im allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, daß eine heilende Wirkung im Sinne der oben dargelegten Begriffsbildung im Vordergrund steht; Lichtbäder dieser Art werden vielmehr im allgemeinen zu im Vordergrund stehenden kosmetischen Zwecken (Bräunung) verabreicht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt somit die Auffassung, daß die Verabreichung von Lichtbädern in "Bräunungsstudios" im allgemeinen nicht dem begünstigten Steuersatz unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130073.X02

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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