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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §10 Abs2 Z11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/23 91/15/0130 1Stammrechtssatz
Der in § 10 Abs 2 Z 11 UStG 1972 verwendete Begriff "Verabreichung von Heilbädern" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne der Verabreichung von Bädern zu verstehen, mit denen ein heilender, dh der Beseitigung bzw Linderung von Krankheiten dienender Zweck verfolgt wird. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift ist somit ein im Vordergrund stehender Heilzweck. Ein solcher Zweck wird im allgemeinen zu vermuten sein, wenn die Verabreichung von Bädern auf Grund ärztlicher Verordnung erfolgt. Bei der Verabreichung von Lichtbädern in "Bräunungsstudios", die nicht auf Grund ärztlicher Verordnung erfolgen, kann hingegen im allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, daß eine heilende Wirkung im Sinne der oben dargelegten Begriffsbildung im Vordergrund steht; Lichtbäder dieser Art werden vielmehr im allgemeinen zu im Vordergrund stehenden kosmetischen Zwecken (Bräunung) verabreicht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt somit die Auffassung, daß die Verabreichung von Lichtbädern in "Bräunungsstudios" im allgemeinen nicht dem begünstigten Steuersatz unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130073.X02Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008