RS Vwgh 1998/3/31 98/13/0006

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1 Z6;
LiebhabereiV §2 Abs2;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;
UStG 1994 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Die Rspr, daß der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zugrunde zu legen sind (Hinweis E 17.8.1994, 93/15/0236; E 24.4.1997, 94/15/0126), kann auch für die Liebhabereibeurteilung in Anwendung der LiebhabereiV, BGBl 1990/322, Geltung beanspruchen. Dies beruht auf dem Umstand, daß die genannte V als Gegenstand der Einkuftsquellenprüfung den Begriff der "Betätigung" normiert und diesen Begriff mit den Klammerausdrücken "Tätigkeit" oder "Rechtsverhältnis" erläutert. Daß nicht jede Änderung der Betätigung schlechthin schon geeignet ist, ihre Identität in einer Weise zu ändern, die zur Annahme einer neuen Betätigung zwingt, folgt schon aus § 2 Abs 1 Z 6 LiebhabereiV, in welcher Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen als Kriterium gegen eine Liebhabereibeurteilung der Betätigung angeführt werden. Ob es sich bei einer Änderung der Tätigkeit um Maßnahmen iSd § 2 Abs 1 Z 6 LiebhabereiV oder um eine zu einer neuen Sachverhaltsbeurteilung Anlaß gebende Änderung der Betätigung als solcher handelt, ist eine nur nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles beantwortbare Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130006.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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