RS Vwgh 1998/3/31 96/13/0004

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/03 92/14/0147 5

Stammrechtssatz

Ob den Geschäftsführer der GmbH an der Unterlassung der fristgerechten (und gemäß § 49 Abs 1 lit a FinStrG strafbefreienden) Bekanntgabe der Höhe der seitens der GmbH dem Finanzamt geschuldeten Beträge ein Verschulden trifft, ist irrelevant, weil sich der in der zitierten Bestimmung geforderte Vorsatz (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten muß (Hinweis E 14.12.1987, 87/15/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130004.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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