RS Vwgh 1998/3/31 93/13/0225

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;

Rechtssatz

Der Gesetzesauftrag, anläßlich der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt nicht dadurch, daß das Finanzamt dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der Berufungsvorentscheidung nicht nachkommt. Dem Gesetz ist auch eindeutig zu entnehmen, daß eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird. Vielmehr sieht der Gesetzgeber in solchen Fällen ausdrücklich die Stellung eines NEUERLICHEN Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor. Dem Einwand der Behörde, einem neuerlichen Antrag stehe die nach wie vor aufrechte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung entgegen, weil deren Ablauf gesetzwidrigerweise nicht verfügt worden sei, kommt keine Berechtigung zu. Es beruht auf der unrichtigen Rechtsansicht, daß durch das gesetzwidrige Untätigbleiben des Finanzamtes ein einheitlicher ununterbrochener Aussetzungszeitraum entsteht, sofern ein rechtzeitiger Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird. Der Umstand, daß der Bf folglich einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung einbringt und dieser vom Finanzamt bewilligt wird, steht der vom Gesetz geforderten Bescheiderlassung betreffend die Verfügung des Ablaufes der ursprünglich bewilligten Aussetzung der Einhebung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130225.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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