RS Vwgh 1998/3/31 93/13/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §3 Z5 litb;
EStG 1972 §4 Abs4 Z5 litb;
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 litb;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs2 Z2 Satz2;
UStG 1972 §4 Abs3;
UStG 1994 §4 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs2;
UStG 1994 §4 Abs3;

Rechtssatz

Grundsätzlich verlieren finanzielle Mittel, die einer Person für einen bestimmten Zweck zufließen und von dieser dann zur Erfüllung dieses Zweckes verwendet werden, durch diese Verwendung ihren ursprünglichen Charakter hinsichtlich Herkunft und Rechtstitel. Deutlich wird dies etwa bei Subventionen aus öffentlichen Mitteln, die der Subventionsempfänger bestimmungsgemäß verwendet. Was beim Subventionsempfänger noch als Subvention aus öffentlichen Mitteln anzusehen war, stellt beim Dritten, der dem Subventionsempfänger jene Leistungen erbringt, für die der Subventionsempfänger die Subvention erhalten hat, regelmäßig Leistungsentgelt und nicht Subvention dar. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn der Empfänger der Mittel diese im Namen und für Rechnung des Dritten erhalten würde, sodaß diese bei ihm bloß Durchlauffunktion hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130093.X02

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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