RS Vwgh 1998/3/31 AW 98/08/0009

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/06/17 AW 97/08/0018 3

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gem § 67 Abs 10 ASVG - Eine beengte finanzielle Situation kann nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen mitbet Parteien mitzuberücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen zulasten des ASt ausschlägt. Das Vollzugsinteresse des Sozialversicherungsträgers überwiegt daher im Interesse einer ehesten Sicherstellung der Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge und damit eines klaglosen Funktionierens des Systems der sozialen Sicherheit jedenfalls dann, wenn der angefochtene Bescheid nicht iSd § 35 Abs 2 VwGG offenkundig rechtswidrig ist und seine vorläufige Vollstreckung nicht beim ASt zu unwiederbringlichen Vermögensnachteilen führt, wie dies etwa im Falle der exekutiven Betreibung einer Versteigerung von Vermögensgegenständen des ASt und dem damit verbundenen - nicht wieder auszugleichenden - Wertverlust der Fall wäre (hier: ein derartiger Vermögensnachteil droht aber nicht unmittelbar, weil mit dem Sozialversicherungsträger eine Ratenvereinbarung geschlossen wurde).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:AW1998080009.A01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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