RS Vwgh 1998/3/31 96/13/0121

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z5;
EStG 1988 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/13/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/17 89/14/0248 4

Stammrechtssatz

Ob die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung durch die GmbH an den Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, ist unter Heranziehung der gesamten Vergütungen, die der Gesellschafter erhält, zu beurteilen (Hinweis Putschögl-Bauer-Mayr-Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer § 8, 86).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130121.X03

Im RIS seit

26.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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