RS Vwgh 1998/3/31 93/13/0035

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist kein wirtschaftlicher Grund für die Bildung einer Investitionsrücklage. Ein Vorbringen dahingehend, daß die Bildung von Investitionsrücklagen der "Stärkung des statistisch gesehen sehr schwachen Eigenkapitals der österreichischen Firmen" diene und der "bereits im Handelsgesetzbuch normierten kaufmännischen Vorsicht" entspreche, stellt keine ausreichende Begründung für die Bildung einer Investitionsrücklage dar. Eine solche Begründung ist jedoch erforderlich, weil die Investitionsrücklagenbildung durch Bilanzänderung erfolgen soll und eine Bilanzänderung gem § 4 Abs 2 EStG 1972 der Zustimmung durch die Abgabenbehörde bedarf. Eine zustimmungsbedürftige Gestaltung muß aber in einem rechtsstaatlichen Verfahren deswegen begründet sein, weil die Erteilung oder Nichterteilung der Zustimmung nach Kriterien zu erfolgen hat, deren Zutreffen nur beurteilt werden kann, wenn die Gründe für die Gestaltung offengelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130035.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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