RS Vwgh 1998/4/2 96/20/0792

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren zur Ausstellung eines Waffenpasses nach dem WaffG zwar darauf abzustellen, ob es sich bei der behaupteten Gefahr um eine solche handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann, jedoch bedeutet dies nicht, daß bei Vorhandensein der Bereitschaft des Betroffenen zur Eingehung eines Risikos, welches im Falle der Verteidigung mit Faustfeuerwaffen gegenüber der widerstandslosen Herausgabe des geforderten Geldes durchaus höher sein mag, ein Waffenpaß zum "Schutz des Antragstellers" nicht ausgestellt werden dürfte. Ein Raubüberfall richtet sich regelmäßig zunächst auf eine Willensbeugung des Überfallenen, welche der Betroffene selbst dann nicht hinnehmen muß, wenn die Tat in weiterer Folge "nur" auf Geld abzielt. Vom Bewilligungswerber ist auch darzulegen, daß die behauptete Gefahrenlage eine solche ist, der unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, das heißt mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen, wirksam begegnet werden kann (Hinweis E 7.5.1986, 84/01/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200792.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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