RS Vwgh 1998/4/2 96/20/0393

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art94;
StPO 1975 §410;
StVG §22 Abs1;
StVG §40;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall fand sowohl die Vorführung des Strafgefangenen als auch seine Anhaltung in einem Verwahrungsraum einer Justizanstalt bis zum Erscheinen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in Ausführung der richterlichen Anordnung in einem Verfahren nach der StPO statt. Auch wenn grundsätzlich ein richterlicher Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen und demgemäß die aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind, steht hier, im speziellen Fall der Vorführung eines Strafgefangenen aus einer Justizanstalt, der Umstand und die Art der Anhaltung bis zum Beginn des Gerichtstermines in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Strafvollzug. Demgemäß liegt auch ohne Überschreitung des richterlichen Befehls insoweit ein der Verwaltung (hier dem Strafvollzug) zuzurechnendes Organhandeln vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200393.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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