RS Vwgh 1998/4/2 96/20/0779

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §22 Abs2;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß Faustfeuerwaffen an Personen gelangt sind, die tatsächlich über die erforderlichen waffenrechtlichen Urkunden verfügt hätten, änderte nichts daran, daß der Inhaber der Waffenbesitzkarte für diese Faustfeuerwaffen im (bloßen) Vertrauen auf die Redlichkeit eines anderen (der nach seinen Angaben vor der Fälschung seiner Unterschrift auf der behördlichen Mitteilung gem § 22 WaffG 1986 nicht zurückschreckte) an der Verschleierung der Waffenverkäufe und der Verletzung maßgeblicher waffenrechtlicher Vorschriften mitgewirkt hat. Wer sich so verhält, bietet nicht die nach dem Gesetz erforderliche Gewähr dafür, daß er Waffen nicht an Personen, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind, überlassen werde (Hinweis E 6.11.1997, 96/20/0785).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200779.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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