RS Vwgh 1998/4/2 98/10/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
SchUG 1986 §75 Abs1;
SchUG 1986 §75 Abs3;
SchUG 1986 §75 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 94/10/0180 3 (hier nur Hinweis, die vom Bf abgelegten Prüfungen entsprächen nur zum Teil den Anforderungen für ein Zeugnis, mit dem die Gleichhaltung angestrebt werde, und die durch die angeführten Prüfungen nachzuweisenden Lehrinhalte, die im Bildungsgang der Ausbildung, mit der die Gleichhaltung angestrebt werde, ein wesentlicher Bestandteil seien, hätten durch die vorgelegten Zeugnisse nicht vollständig nachgewiesen werden können)

Stammrechtssatz

Der bloße Hinweis im angefochtenen Bescheid, der Gegenstand Mathematik sei in der "Panhellenischen Matura" negativ abgeschlossen worden, läßt nicht erkennen, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse und auf Grund welcher rechtlichen Überlegungen (Hinweis E 24.3.1980, 2121/77; E 22.3.1993, 92/10/0403 und E 29.3.1993, 92/10/0149) die Behörde zu der Schlußfolgerung gelangte, der Schulbesuch des Bf und die von ihm abgelegten Prüfungen entsprächen nicht den Anforderungen für das Zeugnis, mit dem die Gleichhaltung angestrebt werde.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100001.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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