RS Vwgh 1998/4/2 97/10/0217

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/24 93/10/0224 3

Stammrechtssatz

Ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluß der nächsthöheren Schulstufe iSd § 25 Abs 1 SchUG - darunter ist ein Abschluß ohne "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand zu verstehen - erwarten lassen. Dem § 25 Abs 2 lit c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten läßt, daß der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne daß eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluß zu rechnen sein werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100217.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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