RS Vwgh 1998/4/2 97/10/0058

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §56;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §170 Abs8;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Wird nach Einbringung der Beschwerde des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft gegen einen Rodungsbewilligungsbescheid ein auf § 5 Abs 1 ForstG 1975 und § 5 Abs 2 ForstG 1975 gestützter Feststellungsbescheid, daß kein Wald iSd ForstG 1975 vorliegt, erlassen, so führt die solcherart nachträglich eingetretene rechtliche Unmöglichkeit für den Bf, den ihm gesetzlich überantworteten Schutz des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter dem Gesichtspunkt des Rodungsverbotes in bezug auf die betreffende Grundfläche geltend zu machen, - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens (Hinweis B 6.4.1987, 87/10/0045, VwSlg 12436 A/1987).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100058.X01

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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