RS Vfgh 1997/6/12 B1477/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1997
beobachten
merken

Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ParteienG 1975 §1
RundfunkG §2
RundfunkG §27
RundfunkG §28
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Senatsbildung in sowie die Zusammensetzung der Rundfunkkommission; keine willkürliche Abweisung einer Beschwerde der Freiheitlichen Partei Österreichs (Oberösterreich) wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes durch ein Interview

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, daß eine (natürliche oder juristische) Person (so auch eine politische Partei - Art1 §1 Abs4, letzter Satz, ParteienG, BGBl. 404/1975; s. VfSlg. 12.795/1991, 13.509/1993), die eine auf §27 Abs1 Z1 RundfunkG gestützte Beschwerde an die Rundfunkkommission gerichtet hat, durch den ihren Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission in (irgend-)einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird.Es ist nicht ausgeschlossen, daß eine (natürliche oder juristische) Person (so auch eine politische Partei - Art1 §1 Abs4, letzter Satz, ParteienG, Bundesgesetzblatt 404 aus 1975,; s. VfSlg. 12.795/1991, 13.509/1993), die eine auf §27 Abs1 Z1 RundfunkG gestützte Beschwerde an die Rundfunkkommission gerichtet hat, durch den ihren Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission in (irgend-)einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird.

Keine Bedenken gegen die Senatsbildung in der Rundfunkkommission.

Art18 iVm. Art83 Abs2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden präzisen Regelung der Behördenzuständigkeiten (vgl. VfSlg. 3994/1961, 5698/1968, 10.311/1984).Art18 in Verbindung mit Art83 Abs2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden präzisen Regelung der Behördenzuständigkeiten vergleiche VfSlg. 3994/1961, 5698/1968, 10.311/1984).

Dem Beschwerdevorbringen, §28 RundfunkG stehe mit Art83 Abs2 iVm. Art18 B-VG nicht in Einklang, weil diese Bestimmung zu unbestimmt sei, da weder die Anzahl der Spruchkörper im einzelnen noch ihre Mindestzahl festgelegt werde, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen. Solche Erfordernisse wurden und werden nämlich aus den genannten Verfassungsvorschriften nie abgeleitet. Ebensowenig wie für die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (s. §11 VwGG 1985) von Verfassungs wegen gefordert, schon im Gesetz die genaue Anzahl der Senate für jedes Gericht festzulegen (vgl. schon VfSlg. 7911/1976, 8696/1979); gleiches gilt für nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörden (wie hier die Rundfunkkommission) und für Tribunale im Sinne der EMRK.Dem Beschwerdevorbringen, §28 RundfunkG stehe mit Art83 Abs2 in Verbindung mit Art18 B-VG nicht in Einklang, weil diese Bestimmung zu unbestimmt sei, da weder die Anzahl der Spruchkörper im einzelnen noch ihre Mindestzahl festgelegt werde, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen. Solche Erfordernisse wurden und werden nämlich aus den genannten Verfassungsvorschriften nie abgeleitet. Ebensowenig wie für die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (s. §11 VwGG 1985) von Verfassungs wegen gefordert, schon im Gesetz die genaue Anzahl der Senate für jedes Gericht festzulegen vergleiche schon VfSlg. 7911/1976, 8696/1979); gleiches gilt für nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörden (wie hier die Rundfunkkommission) und für Tribunale im Sinne der EMRK.

Keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der Rundfunkkommission.

Durch die bloße Mitwirkung eines nach §7 AVG befangenen Organs an der Entscheidung erfolgt ein Eingriff in das bezogene Grundrecht gar nicht (vgl. VfSlg. 3408/1958, 6454/1971, 7738/1976, 7798/1976, VfGH 11.6.1983, B35/80).Durch die bloße Mitwirkung eines nach §7 AVG befangenen Organs an der Entscheidung erfolgt ein Eingriff in das bezogene Grundrecht gar nicht vergleiche VfSlg. 3408/1958, 6454/1971, 7738/1976, 7798/1976, VfGH 11.6.1983, B35/80).

Weisungsfreie Interessenvertreter fungieren nicht als persönliches Sprachrohr einer Verfahrenspartei (vgl. VfSlg. 11.912/1988, 12.074/1989, 12.470/1990). Nicht einmal die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und die Mitarbeit in einer solchen Gruppierung für sich allein vermögen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs einen Befangenheitsgrund herzustellen (vgl. VfSlg. 13.338/1993, 13.509/1993). Nichts anderes gilt aber für ein Senatsmitglied, das als Rechtsfreund in einer anderen Rechtssache einer einer Verfahrenspartei nahestehenden Person von Berufs wegen eingeschritten ist.Weisungsfreie Interessenvertreter fungieren nicht als persönliches Sprachrohr einer Verfahrenspartei vergleiche VfSlg. 11.912/1988, 12.074/1989, 12.470/1990). Nicht einmal die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und die Mitarbeit in einer solchen Gruppierung für sich allein vermögen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs einen Befangenheitsgrund herzustellen vergleiche VfSlg. 13.338/1993, 13.509/1993). Nichts anderes gilt aber für ein Senatsmitglied, das als Rechtsfreund in einer anderen Rechtssache einer einer Verfahrenspartei nahestehenden Person von Berufs wegen eingeschritten ist.

Insoweit nicht hinlänglich konkretisierte besondere Umstände bestehen, die es zweifelhaft erscheinen ließen, daß ein Kommissionsmitglied zu der ihm gesetzlich aufgetragenen objektiven Entscheidung des Rechtsfalles der beschwerdeführenden Partei in der Lage sei, und die nach den Umständen des Falls tatsächlich den Anschein einer Befangenheit dieses Organwalters begründen könnten, ist das Vorliegen von Befangenheit im Sinne eines den Gleichheitssatz verletzenden Vollzugsfehlers nicht anzunehmen.

Keine subjektive oder objektive Willkür.

Der angefochtene Bescheid gibt die von der Meinung der Beschwerdeführerin abweichenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art, fern von jeder Leichtfertigkeit, ausführlich wieder. Er geht auf die den Umständen nach maßgebenden Einzelheiten der Rechtssache im einzelnen, wie (auch) der den Akten zu entnehmende Ablauf des Verwaltungsgeschehens zeigt, ein. Der Beschwerde ist auch nicht zu folgen, wenn sie davon ausgeht, daß sich der befragende Mitarbeiter des ORF auf die Beisteuerung neutraler Stichworte für Statements des Befragten hätte beschränken müssen; vielmehr durfte er auch pointierte Auffassungen vertreten, zumal der Interviewte - im Rahmen eines ungekürzt ausgestrahlten Interviews - sogleich Stellung nehmen konnte (vgl. dazu die ebenfalls ein nicht gekürztes Interview betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 12.086/1989 und 13.509/1993). Auch kam dem Interviewten das letzte Wort zu und der Interviewer agierte nicht gleichsam rechtsmißbräuchlich-willkürlich.Der angefochtene Bescheid gibt die von der Meinung der Beschwerdeführerin abweichenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art, fern von jeder Leichtfertigkeit, ausführlich wieder. Er geht auf die den Umständen nach maßgebenden Einzelheiten der Rechtssache im einzelnen, wie (auch) der den Akten zu entnehmende Ablauf des Verwaltungsgeschehens zeigt, ein. Der Beschwerde ist auch nicht zu folgen, wenn sie davon ausgeht, daß sich der befragende Mitarbeiter des ORF auf die Beisteuerung neutraler Stichworte für Statements des Befragten hätte beschränken müssen; vielmehr durfte er auch pointierte Auffassungen vertreten, zumal der Interviewte - im Rahmen eines ungekürzt ausgestrahlten Interviews - sogleich Stellung nehmen konnte vergleiche dazu die ebenfalls ein nicht gekürztes Interview betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 12.086/1989 und 13.509/1993). Auch kam dem Interviewten das letzte Wort zu und der Interviewer agierte nicht gleichsam rechtsmißbräuchlich-willkürlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Partei politische, Rundfunk, Rundfunkkommission, Befangenheit, Beschwerdeverfahren (Rundfunk), Objektivitätsgebot (Rundfunk), Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1477.1996

Dokumentnummer

JFR_10029388_96B01477_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten