RS Vwgh 1998/4/15 96/09/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
VStG §51f Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0310

Rechtssatz

Es gibt keine allgemeine Lebenserfahrung hinsichtlich der physischen und psychischen Bewältigung eines anhängigen Insolvenzverfahrens (hier: das ärztliche Attest bezieht sich keineswegs ausschließlich auf das anhängige Insolvenzverfahren des Besch, sondern nennt dies lediglich als "überwiegenden" Grund, wozu wohl die weiteren Strafverfahren gegen den Besch auch zu zählen sein werden); dabei liegt auf der Hand, daß schwere Konzentrationsstörungen und starke Erregbarkeit in der zusätzlich belastenden Situation einer Verhandlung vor einer gerichtsähnlichen Behörde der objektiven Wahrheitsfindung und der Wahrung der Parteirechte abträglich sein können (hier: iZm der Rechtfertigung der Abwesenheit iSd § 19 Abs 3 AVG bei einer Verhandlung vor dem UVS).

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090309.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten