RS Vwgh 1998/4/15 96/09/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §27 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §27 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs3 Z11;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/09/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 94/09/0084 2

Stammrechtssatz

Wird dem antragstellenden Arbeitgeber im Bewilligungsverfahren unter Hinweis auf § 4 Abs 3 Z 11 AuslBG die (bereits erfolgte) Anmeldung des Ausländers bei der Sozialversicherung vorgehalten und auch dargelegt, daß die von der Behörde daraus abgeleitete Beschäftigung des Ausländers im AuslBG keine nach diesem Gesetz erforderliche Rechtsgrundlage findet, dann obliegt es dem Antragsteller auf Grund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht, konkrete Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090233.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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