RS Vwgh 1998/4/15 96/09/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1022;
AVG §8;
AVG §9;
DMSG 1923 §1 Abs3;
DMSG 1923 §3;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §3 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. Ein verstorbener Liegenschaftseigentümer kann daher - mangels Rechtsfähigkeit - nicht Adressat des Bescheides über die Unterschutzstellung eines (bis zu seinem Ableben in seinem Eigentum gestandenen) unbeweglichen Denkmals sein. Der in einem solchen Verfahren ergangene Berufungsbescheid konnte daher nicht wirksam gegen die verstorbene Berufungswerberin (und frühere Liegenschaftseigentümerin) erlassen werden. Der angefochtene Bescheid ist daher - auch wenn er durch Erlassung an die in § 1 Abs 3 DMSG genannten Organparteien rechtliche Existenz erlangte - jedenfalls gegenüber dem Liegenschaftseigentümer und Berufungswerber (hier:

Verlassenschaft nach der verstorbenen Liegenschaftseigentümerin) ins Leere gegangen, denn die im Zeitpunkt des Todes bestandene Rechtsposition kann auch nicht mehr dadurch verändert werden, daß - in Unkenntnis der Sachlage - der Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter (bzw Sachwalter) der Verstorbenen zugestellt worden ist (Hinweis B 21.6.1994, 94/07/0064).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090136.X01

Im RIS seit

11.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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