RS Vwgh 1998/4/15 98/14/0043

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ZfV 2002, 170-174;

Rechtssatz

Wird mit Richtlinien bloß die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen mitgeteilt, so kommt derartigen Erledigungen normative Bedeutung nicht zu (Hinweis B VfGH 26.11.1996, V 46/95), sodaß sie auch nicht die Wirkung des § 307 Abs 2 BAO zu entfalten vermögen.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140043.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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