TE Vfgh Beschluss 2005/3/1 B1496/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2005
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Tauschvertrag vom 19. September 2001 hat der Beschwerdeführer zwei in seinem Eigentum stehende Grundstücke übertragen und im Austausch näher bezeichnete Grundstücke von seinen Vertragspartnern übernommen. Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung versagte diesem Tauschvertrag mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 24. September 2003 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG.

2. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz eingerichtete Bezirks-Grundverkehrskommission einem im Wesentlichen gleich lautenden Tauschvertrag vom 25. Oktober 2004 mit Bescheid vom 29. November 2004 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt hat. Der Beschwerdeführer erachte sich als klaglos gestellt; er zog seine Beschwerde zurück und beantragte den Zuspruch der Verfahrenskosten.

3. Das Verfahren war daher einzustellen.

4. Die Bezirks-Grundverkehrskommission hat den angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben, sondern, da ein neuer Tauschvertrag vorlag, einen neuen Bescheid erlassen, der dem Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung trug. Gegenstand dieser neuen Entscheidung ist also eine andere als die seinerzeit entschiedene Sache; eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG liegt daher nicht vor. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer der Ersatz der Verfahrenskosten nicht zusteht (vgl. zB VfSlg. 11.319/1987).

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1496.2003

Dokumentnummer

JFT_09949699_03B01496_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten