RS Vwgh 1998/4/15 96/09/0309

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51f Abs2;
VStG §51g Abs2;
VStG §51g Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0310

Rechtssatz

Im Falle der rechtswidrigen Durchführung einer Verhandlung vor dem UVS in Abwesenheit des Besch und der darauffolgenden Erlassung eines Straferkenntnisses werden seine in § 51g Abs 2 und § 51g Abs 4 VStG normierten Parteienrechte in unzulässiger Weise beschnitten, was insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 51i VStG von Entscheidungswesentlichkeit sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090309.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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