RS Vfgh 1997/6/16 B1354/97

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ASGG §65
ASGG §71 Abs1
ASVG §354 Z1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Leistungsbescheid eines Sozialversicherungsträgers mangels Legitimation; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung in Leistungssachen iSd ASVG; Herbeiführung des Außerkrafttretens des Leistungsbescheides durch Klagserhebung möglich

Rechtssatz

Gemäß §2 iVm §65 ASGG sind zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Feststellung des Umfanges eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung geht (Leistungssachen iSd §354 Z1 ASVG; Sozialrechtssachen iSd §65 ASGG) ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen. Die innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides des Sozialversicherungsträgers zu erhebende Klage vor den ordentlichen Gerichten setzt den ergangenen Bescheid außer Kraft (§71 Abs1 ASGG).

Damit hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Überprüfung von Leistungsbescheiden der Sozialversicherungsträger verneint und der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Klagserhebung sowohl das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen, als auch ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können Leistungsbescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • B 1354/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.1997 B 1354/97

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Kompetenz sukzessive, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Sozialversicherung, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1354.1997

Dokumentnummer

JFR_10029384_97B01354_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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