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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Insbesondere im Hinblick darauf, daß der Vorstellungswerber feststellte, er könne keinen den Betrieb gefährdenden, insbesondere finanziell unbekannten Maßnahmen zustimmen, muß die verfahrengsgegenständliche Vorstellung als ausreichend begründeter Vorstellungsantrag angesehen werden, mit dem der Vorstellungswerber zum Ausdruck brachte, daß er die von der Berufungsbehörde vertretene Auffassung betreffend die Kanalanschlußpflicht nicht für richtig erachtet. Auf die Stichhaltigkeit der Begründung des Rechtsmittels kommt es gerade nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050116.X02Im RIS seit
25.01.2001