RS Vwgh 1998/4/16 97/05/0116

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
GdO Allg Krnt 1993 §95 Abs2;

Rechtssatz

Insbesondere im Hinblick darauf, daß der Vorstellungswerber feststellte, er könne keinen den Betrieb gefährdenden, insbesondere finanziell unbekannten Maßnahmen zustimmen, muß die verfahrengsgegenständliche Vorstellung als ausreichend begründeter Vorstellungsantrag angesehen werden, mit dem der Vorstellungswerber zum Ausdruck brachte, daß er die von der Berufungsbehörde vertretene Auffassung betreffend die Kanalanschlußpflicht nicht für richtig erachtet. Auf die Stichhaltigkeit der Begründung des Rechtsmittels kommt es gerade nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050116.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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