RS Vwgh 1998/4/16 94/05/0270

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0154 E 19. Jänner 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG 1950 setzt eine Begründung dafür voraus, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann. (Hinweis auf E 12.6.1981, 3395/80)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050270.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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