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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0154 E 19. Jänner 1988 RS 2Stammrechtssatz
Eine Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG 1950 setzt eine Begründung dafür voraus, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann. (Hinweis auf E 12.6.1981, 3395/80)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050270.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009