RS Vfgh 1997/6/16 B581/97 - B1636/96

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung der Landesberufungskommission für das Land Salzburg

Rechtssatz

Einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, mangelt die Bescheidqualität, sofern es sich nicht um den Sonderfall einer telegraphischen, fernschriftlichen, vervielfältigten oder mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt (mit Judikaturhinweisen).

Da die bekämpfte Erledigung auch nicht den Erfordernissen des letzten Satzes des §18 Abs4 AVG entspricht, fehlt es ihr an der Bescheidqualität.

(ebenso: B582/97, B v 16.06.97, und B v 16.06.97, B1636/96 betr Schiedskommission gem Oö KAG).

Entscheidungstexte

  • B 1636/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.1997 B 1636/96
  • B 581/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.1997 B 581/97

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Unterschrift Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B581.1997

Dokumentnummer

JFR_10029384_97B00581_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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