RS Vwgh 1998/4/17 96/04/0293

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Veröffentlicht am 17.04.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung
58/01 Bergrecht

Norm

BergG 1975 §100 Abs1;
BergG 1975 §100 Abs2;
BergG 1975 §100 Abs6;
BergG 1975 §197;
BergG 1975 §198 Abs1;
BergG 1975 §2 Abs1;
BergG 1975 §202 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4 Z3;

Rechtssatz

Da das BergG - im Gegensatz zur GewO 1994 (vgl § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 2 Abs 4 Z 3) - eine Ausnahme für ein iZm der landwirtschaftlichen Produktion und in Unterordnung dieser gegenüber erfolgendes Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht vorsieht, unterliegt daher auch ein über den Umfang eines Nebengewerbes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft nicht hinausgehender Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe (hier: Quarzit und Quarzsand) den bergrechtlichen Bestimmungen; es bedarf also neben einer Gewinnungsbewilligung ua eines genehmigten Aufschlußplanes und Abbauplanes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040293.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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