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50/01 GewerbeordnungNorm
BergG 1975 §100 Abs1;Rechtssatz
Da das BergG - im Gegensatz zur GewO 1994 (vgl § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 2 Abs 4 Z 3) - eine Ausnahme für ein iZm der landwirtschaftlichen Produktion und in Unterordnung dieser gegenüber erfolgendes Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht vorsieht, unterliegt daher auch ein über den Umfang eines Nebengewerbes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft nicht hinausgehender Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe (hier: Quarzit und Quarzsand) den bergrechtlichen Bestimmungen; es bedarf also neben einer Gewinnungsbewilligung ua eines genehmigten Aufschlußplanes und Abbauplanes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040293.X01Im RIS seit
18.02.2002