RS Vwgh 1998/4/20 97/17/0414

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1998
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Index

000
001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z8;
GGG 1984 TP15 Anm6 idF 1996/201;
GGG 1984 TP15 Anm7 idF 1991/020;
StruktAnpG 1996 Art73 Z8;
VwRallg;

Rechtssatz

Aufgrund der Novellierung des GGG durch das StruktAnpG 1996 besteht seit 1.Mai 1996 für die Herstellung unbeglaubigter Aktenabschriften oder Aktenablichtungen die Pflicht zur Entrichtung einer Gerichtsgebühr. Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E 20.5.1988, 86/17/0178). Gem § 2 Z 8 GG ist dies bei Abschriften deren Bestellung (Veranlassung). Lag dieser Zeitpunkt vor dem 1.Mai 1996, bestand für die Herstellung der Kopien keine Gebührenpflicht nach Anm 6 zu TP 15 GGG idF 1996/201.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170414.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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