RS Vwgh 1998/4/20 97/17/0131

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Veröffentlicht am 20.04.1998
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §77;
BAO §78;
LAO Tir 1984 §190;
LAO Tir 1984 §204 Abs1 lita;
LAO Tir 1984 §209;
LAO Tir 1984 §57 Abs1;
LAO Tir 1984 §58 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0132 97/17/0218 97/17/0219

Rechtssatz

Ein Berufungswerber wird mit der Erhebung der Berufung zwar nicht Abgabepflichtiger, aber Partei eines Verfahrens über die Berufung. Insoferne hat er ein Recht auf Entscheidung der Berufung, auch wenn diese Entscheidung - da sich die Berufung etwa gegen eine nicht als Bescheid zu wertende Erledigung richtet - nur eine Zurückweisung der Berufung sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170131.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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