RS Vwgh 1998/4/20 97/17/0131

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Veröffentlicht am 20.04.1998
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BAO §92;
BAO §96;
LAO Tir 1984 §76 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0132 97/17/0218 97/17/0219

Rechtssatz

Eine bloße Kopie eines an eine andere Person ergangenen Bescheides entbehrt der eigenhändigen Unterfertigung des Genehmigenden, weshalb - sofern keine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung vorliegt - dem Schriftstück eine wesentliche Voraussetzung einer wirksamen schriftlichen Erledigung fehlt. Schon deshalb liegt kein an den Empfänger dieser Bescheidkopie ergangener Bescheid (hier: Vorschreibung eines Entschließungsbeitrages gem § 19 BauO Tir 1989) vor.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170131.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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