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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §67 Abs2;Rechtssatz
Ein Verhalten eines Kraftfahrzeuglenkers, welches darin bestand, daß er den ihn kontrollierenden Beamten den Führerschein und die Autoschlüssel vor die Füße warf und sich vor Abschluß der Amtshandlung entfernte ist zwar grob ungehörig, aber nicht geeignet, begründete Bedenken hinsichtlich der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kfz hervorzurufen. Ebensowenig ist für diese Eignungsvoraussetzung relevant, daß dieser Kzf-Lenker das Verbrechen der Vergewaltigung begangen und sexuelle Kontakte mit mj bzw jugendlichen Mädchen unterhalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110170.X01Im RIS seit
19.03.2001