RS Vwgh 1998/4/21 97/08/0541

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1091;
ABGB §825;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1995/297;
AlVG 1977 §26 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0502 E 21. April 1998

Rechtssatz

Gegenstand eines Pachtvertrages kann nicht ein ideeller Miteigentumsanteil, sondern nur eine bestimmte, konkrete Grundfläche sein (Hinweis SZ 5/85, 27/138, MietSlg 4967, 6282, 27162, 31178). Es können daher zwischen Hälfteeigentümern einer Liegenschaft keine wechselseitigen Bestandverhältnisse an ihren IDEELLEN ANTEILEN (wohl aber an realen Teilen der Liegenschaft) begründet werden. Eine Überlassung der Nutzung und Übertragung der damit verbundenen Lasten an einem ideellen Miteigentumsanteil von einem Miteigentümer (hier Mutter, die die Zuerkennung von Karenzurlaubsgeld beantragt) auf den anderen Miteigentümer kommt - wirtschaftlich gesehen - jedenfalls insofern einem Pachtverhältnis gleich, als das wirtschaftliche Zurechnungssubjekt des Betriebes wechseln soll (Hinweis E 26.11.1991, 89/08/0347, E 20.12.1972, 285/72, E 19.9.1980, 2207/77, E 16.3.1993, 91/08/0082, und E 19.10.1993, 92/08/0168): nach dem übereinstimmenden Parteiwillen sollte der andere Miteigentümer den Betrieb nunmehr auf eigene Rechnung und Gefahr führen, wobei es gleichgültig ist, ob der Vertrag als entgeltliche Nutzungsvereinbarung, als Pachtvertrag in bezug auf die GESAMTE SACHE oder als Vereinbarung eines Fruchtgenußrechtes zu deuten (umzudeuten) ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080541.X06

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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