RS Vfgh 1997/6/17 B592/96

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Veröffentlicht am 17.06.1997
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art8
EMRK Art14
FremdenG §28
FremdenG §29
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Versagung eines Sichtvermerks für einen mit einer Österreicherin verheirateten Ausländer infolge denkunmöglicher Auslegung des Begriffs "EWR-Bürger"; Beschwerdeführer auch begünstigter Drittstaatsangehöriger

Rechtssatz

Die belangte Behörde mißt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH 14.4.1994, 94/18/0127-0132, 5.9.1996, 94/18/0465-0472, 95/18/0128, 21.2.1996, 95/21/1248) dem Begriff des "EWR-Bürgers" in §28 FremdenG einerseits und jenem in §29 FremdenG andererseits jeweils den gleichen Inhalt bei. Dies bedeutet offenkundig eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber (in §28 Abs1 FremdenG "definierten") Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten des EWR mit Ausnahme Österreichs.

Für eine solche Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber ausländischen Staatsangehörigen läßt sich im konkreten Zusammenhang aber keinerlei sachliche Rechtfertigung finden (vgl. VfSlg. 13.084/1992 mwH; s. auch den Prüfungsbeschluß des VfGH vom 27. Februar 1997, B3881/95). Vor allem wäre eine derart unterschiedliche Behandlung diskriminatorisch im Sinne des Art14 iVm. Art8 EMRK, da eine "objektive und vernünftige Rechtfertigung" dafür nicht ersichtlich ist, weil sie offenkundig kein legitimes Ziel verfolgt (vgl. EGM 28.5.1985, Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567 ff. (570), EGM 28.10.1987, Inze, ÖJZ 1988, 177 f. (178), EGM 23.10.1990, Darby, ÖJZ 1991, 392 ff. (392)).Für eine solche Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber ausländischen Staatsangehörigen läßt sich im konkreten Zusammenhang aber keinerlei sachliche Rechtfertigung finden vergleiche VfSlg. 13.084/1992 mwH; s. auch den Prüfungsbeschluß des VfGH vom 27. Februar 1997, B3881/95). Vor allem wäre eine derart unterschiedliche Behandlung diskriminatorisch im Sinne des Art14 in Verbindung mit Art8 EMRK, da eine "objektive und vernünftige Rechtfertigung" dafür nicht ersichtlich ist, weil sie offenkundig kein legitimes Ziel verfolgt vergleiche EGM 28.5.1985, Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567 ff. (570), EGM 28.10.1987, Inze, ÖJZ 1988, 177 f. (178), EGM 23.10.1990, Darby, ÖJZ 1991, 392 ff. (392)).

Bindung des Gesetzgebers an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben bei Umsetzung des Gemeinschaftsrechts.

§29 FremdenG ist jedenfalls dahin auszulegen, daß die Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen sämtlicher EWR-Bürger, also auch die Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen österreichischer Staatsbürger, einheitlichen (begünstigenden) Regelungen unterworfen ist. Allein dies entspricht auch dem aus Art8 iVm Art14 EMRK erfließenden Gebot, die in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten ohne Benachteiligung zu gewährleisten.§29 FremdenG ist jedenfalls dahin auszulegen, daß die Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen sämtlicher EWR-Bürger, also auch die Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen österreichischer Staatsbürger, einheitlichen (begünstigenden) Regelungen unterworfen ist. Allein dies entspricht auch dem aus Art8 in Verbindung mit Art14 EMRK erfließenden Gebot, die in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten ohne Benachteiligung zu gewährleisten.

Der angefochtene Bescheid gestaltet ausschließlich Rechte des Erstbeschwerdeführers, dessen Sichtvermerksantrag abgewiesen wurde; in die Rechtssphäre der Zweitbeschwerdeführerin, seiner Ehefrau, greift er nicht ein (vgl. VfGH 11.10.1988, B1591/88; 11.6.1990, B417/90; 27.11.1995, B3191/95, G1372/95); es fehlt ihr also die Legitimation zur Beschwerdeerhebung.Der angefochtene Bescheid gestaltet ausschließlich Rechte des Erstbeschwerdeführers, dessen Sichtvermerksantrag abgewiesen wurde; in die Rechtssphäre der Zweitbeschwerdeführerin, seiner Ehefrau, greift er nicht ein vergleiche VfGH 11.10.1988, B1591/88; 11.6.1990, B417/90; 27.11.1995, B3191/95, G1372/95); es fehlt ihr also die Legitimation zur Beschwerdeerhebung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, EWR, Privat- und Familienleben, EU-Recht, VfGH / Legitimation, Inländerdiskriminierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B592.1996

Dokumentnummer

JFR_10029383_96B00592_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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