RS Vwgh 1998/4/21 96/11/0278

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf idF 1994/654;
StVO 1960 §7;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 7 StVO iZm einer "äußerst unaufmerksamen" Fahrweise, bei nasser Fahrbahn und Gegenverkehr, wobei sich der Kfz-Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten (wenngleich noch nicht iSd § 5 Abs 1 StVO fahruntüchtigen) Zustand befunden hat, stellt ein Verhalten dar, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 66 Abs 2 lit f KFG idF 1994/654 herbeizuführen. Es ist hinsichtlich seiner Gefährlichkeit und Verwerflichkeit den in dieser Bestimmung beispielsweise angeführten Verhaltensweisen gleichzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110278.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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