RS Vwgh 1998/4/21 96/11/0190

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §69 Abs1 lita;
KFG 1967 §69 Abs1 litd;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Stellt die Grundlage der Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen des Bf die in einer Beilage zum verkehrspsychologischen Befund angegebenen, bei den einzelnen Tests erzielten Testwerte dar, wobei keinerlei Grenzwerte angegeben werden, so sind die daraus abgeleiteten Beurteilungen der einzelnen Leistungsfunktionen, mangels Angabe der der jeweiligen Beurteilung zugrunde gelegten, nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte nicht nachvollziehbar, und ist es daher auch Aussagen wie "vermindert", "stark herabgesetzt", "deutlich verlängert" und "signifikant erhöht" mangels Bezugnahme auf den jeweiligen Grenzwert nicht entnehmbar, ob dieser erreicht oder verfehlt wurde (und in welchem Ausmaß) Eine derartige Beurteilung ist daher mangelhaft.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110190.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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