RS Vwgh 1998/4/21 96/11/0189

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/28 96/11/0254 5 (hier iZm § 66 Abs 1 lit b KFG)

Stammrechtssatz

Mangels einer ausdrücklichen Regelung über die Länge der Zeit, nach deren Ablauf noch eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 66 Abs 2 lit i KFG verfügt werden darf, ist - bei sonstigem Wohlverhalten des Lenkerberechtigten - von der nächstverwandten Regelung im § 66 Abs 3 lit a KFG auszugehen, wonach strafbare Handlungen nicht mehr zum Anlaß einer Entziehungsmaßnahme genommen werden dürfen, wenn seit der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Maßnahme bzw der Entrichtung der Geldstrafe mehr als ein Jahr vergangen ist (hier: Entziehung neun Monate nach Begehung der Straftat ist unbedenklich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110189.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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