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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §1 Abs2;Rechtssatz
Auch wenn nach § 1 Abs 2 DGO Graz auf das Dienstverhältnis eines Beamten in der Zeit der Ausübung seiner politischen Funktion die für Landesbeamte maßgebenden Landesgesetze sinngemäß anzuwenden gewesen sind, ist für die Hereinbringung eines Übergenusses § 77a DGO Graz heranzuziehen. Es kann nämlich nicht gesagt werden, daß es sich dabei um eine spezifische, mit der politischen Funktion des Beamten unmittelbar in Verbindung stehende Frage handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120326.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009