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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §44 Abs2;Rechtssatz
Die fälschliche Anwendung des AsylG (1968) statt des AsylG 1991 belastet zwar den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, diese bedeutet aber nur dann eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Gewährung von Asyl, wenn die belangte Behörde Vorschriften angewendet hätte, die im richtigerweise anzuwendenden AsylG 1991 inhaltlich nicht enthalten wären oder dem bf Asylwerber aufgrund der Übergangsvorschrift des § 44 Abs 2 und Abs 3 AsylG 1997 durch das Zurücktreten des Verfahrens in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides eine im Hinblick auf den geltend gemachten Beschwerdepunkt günstigere Rechtsstellung zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996010502.X01Im RIS seit
20.11.2000