RS Vwgh 1998/4/22 96/01/0502

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §44 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die fälschliche Anwendung des AsylG (1968) statt des AsylG 1991 belastet zwar den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, diese bedeutet aber nur dann eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Gewährung von Asyl, wenn die belangte Behörde Vorschriften angewendet hätte, die im richtigerweise anzuwendenden AsylG 1991 inhaltlich nicht enthalten wären oder dem bf Asylwerber aufgrund der Übergangsvorschrift des § 44 Abs 2 und Abs 3 AsylG 1997 durch das Zurücktreten des Verfahrens in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides eine im Hinblick auf den geltend gemachten Beschwerdepunkt günstigere Rechtsstellung zukäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010502.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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