RS Vwgh 1998/4/22 94/12/0056

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0377

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/11 92/17/0262 1

Stammrechtssatz

§ 26 Abs 2 VwGG ist nur auf einen im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid anwendbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis erlangt hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seite 34).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120056.X04

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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