RS Vwgh 1998/4/22 96/01/0227

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z4;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Aus § 10 Abs 1 Z 2, 3 und 4 StbG 1985 kann nicht abgeleitet werden, daß das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 nur dann in Frage kommen könne, wenn in diesen Ziffern angeführte gerichtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen vorlägen. Vielmehr handelt es sich bei dem in § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 normierten Tatbestand um einen solchen, der ein eigenständiges Verleihungshindernis ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse umschreibt. Maßgeblich ist im Fall des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 die sich aus den Straftaten eines Einbürgerungswerbers ergebende Prognose über sein künftiges Verhalten, während in den Fällen der angeführten Ziffern dieses Absatzes bereits die gerichtliche Verurteilung zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitstrafe das Verleihungshindernis zur Folge hat, ohne daß aus den zuletzt genannten Bestimmungen ein auch für alle anderen Verleihungshindernisse geltender Grundsatz abgeleitet werden könnte (Hinweis E 3.12.1997, 96/01/0306).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010227.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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