RS Vwgh 1998/4/22 97/03/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1998
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/24 94/03/0275 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs 3 StVO ist nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 27.4.1994, 92/03/0272), daß nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches an der konkreten Information besteht. Zudem rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, das Interesse muß iSd § 84 Abs 3 StVO zumindest erheblich sein (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030168.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten