RS Vwgh 1998/4/22 97/03/0353

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §19 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0190 3

Stammrechtssatz

Es muß nicht stets zur Herabsetzung der Strafe führen, wenn im Berufungsverfahren ein weiterer Milderungsgrund festgestellt wird. Allerdings (Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0125 und E 20.12.1976, 1228/76) hat die Berufungsbehörde in einem derartigen Fall ausdrücklich zu begründen, aus welchen Erwägungen sie dennoch die von der Erstbehörde verhängte Strafe für angemessen hält und nicht eine Herabsetzung der Strafe vornimmt.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030353.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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