RS Vwgh 1998/4/22 95/13/0148

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs2 impl;
EStG 1988 §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 92/14/0011 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Für den Zeitpunkt des Abfließens ist maßgeblich, wann der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Abgabepflichtigen ausgeschieden ist und er die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber verloren hat (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 19 EStG 1972, Textziffer 5;

Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, § 19 Textziffer 17).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130148.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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