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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/19 92/14/0011 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Für den Zeitpunkt des Abfließens ist maßgeblich, wann der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Abgabepflichtigen ausgeschieden ist und er die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber verloren hat (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 19 EStG 1972, Textziffer 5;
Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, § 19 Textziffer 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130148.X01Im RIS seit
20.11.2000