RS Vwgh 1998/4/22 98/12/0037

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
BDG 1979 §14 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/16 96/12/0373 3 (hier: der angefochtenen Erledigung über die Ruhestandsversetzung kommt mangels eindeutiger Behördenbezeichnung keine Bescheidqualität im Rechtssinn zu; Aufhebung des angefochtenen "Bescheides" gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG)

Stammrechtssatz

Ein Bescheid betreffend die Ruhegenußbemessung kann bei nicht rechtswirksamer Versetzung in den Ruhestand jedenfalls nicht die Wirkung entfalten, daß dem Beamten, der noch in einem aktiven Dienstverhältnis steht, lediglich die mit diesem Bescheid bemessene Pension zusteht. Allerdings kann die Möglichkeit, daß mit diesem Bescheid andere nachteilige Rechtsfolgen für den Beamten verbunden sind, die ihn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen könnten, nicht ausgeschlossen werden (hier: Mangels wirksamer Versetzung in den Ruhestand steht die nach § 4 Abs 3 PG idF BGBl 1996/201 rechtserhebliche Zahl der Monate für die Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage noch nicht fest).

Schlagworte

Behördenbezeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120037.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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