RS Vwgh 1998/4/22 97/13/0110

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VStG §35 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0049

Rechtssatz

Die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nicht vor, wenn die angekündigte Sanktion ("Androhung") auf das Zuwiderhandeln gegen den behördlichen Auftrag in der Erlassung eines Bescheides besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130110.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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