RS Vwgh 1998/4/22 97/03/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litd;
StVO 1960 §89a Abs2a litd;
StVO 1960 §89a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/08 94/02/0112 1 (hier: Behindertenzone)

Stammrechtssatz

Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist ZUR GÄNZE für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (Hinweis E 26.7.1981, 81/02/0077, E 27.2.1992, 92/02/0037). Sie darf auch nicht gleichsam "zentimeterweise" von nicht berechtigten Fahrzeugen in der Weise verkleinert werden, daß berechtigte Fahrzeuge nur unter erschwerten Bedingungen zufahren und abfahren können. Es kommt demnach nicht darauf an, ob dies für berechtigte Fahrzeuge mit besonderen Fahrmanövern und unter größerem Zeitaufwand doch noch möglich ist (Hinweis E 22.3.1989, 88/18/0385, VwSlg 12886 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030059.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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