RS Vwgh 1998/4/22 98/03/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §16 Abs1 litc;
StVO 1960 §16 Abs2 litb;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/24 97/03/0095 4

Stammrechtssatz

Daß es sich beim Überholen mehrerer Fahrzeuge wegen des Vorliegens eines einheitlichen Willensentschlusses um eine einheitliche Tathandlung, nicht aber um gem § 22 Abs 1 VStG gesondert zu ahndende aufeinanderfolgende Überholvorgänge handelt, muß die Behörde nachvollziehbar dartun.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030035.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten